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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 174/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 42 Abs. 2 | |
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Aktenzeichen: 5 Ta 174/04
Verkündet am: 02.09.2004
Tenor:
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.07.2004 - 7 Ca 2843/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.800,00 festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 7 Ca 2843/03 - streiten die Parteien über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten dem Kläger unter dem 07.11.2003 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2004 erließ das Arbeitsgericht den folgenden Beweisbeschluss:
"1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Beklagten, im Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 07.11.2003 habe die berechtigte Prognose bestanden, dass sich auch in Zukunft krankheitsbedingte Fehlzeiten, wie sie in der Vergangenheit in den Jahren 1988 bis 2003 aufgetreten sind, wiederholen werden, durch Einholung eines arbeitmedizinischen Sachverständigengutachtens.
2. ...
3. ...".
Nach Anhörung der Parteien wurde mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. med. Y. X. beauftragt. Dieser erstattete das aus Bl. 104 ff. d.A. ersichtliche ärztliche Gutachten vom 30.04.2004; hierauf wird verwiesen.
Nach näherer Maßgabe seiner schriftsätzlichen Ausführungen vom 26.05.2004 (Bl. 118 f. d.A.) lehnt der Kläger den Dr. med. Y. X. als Gutachter ab.
Im Anschluss an den Termin vom 08.07.2004 wies das Arbeitsgericht den Ablehnungsantrag des Klägers zurück. Gegen den am 19.07.2004 zugestellten Beschluss vom 08.07.2004 - 7 Ca 2843/03 - (Bl. 139 ff d.A.) legte der Kläger am 19.07.2004 mit dem Schriftsatz vom 19.07.2004 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.07.2004 (Bl. 147 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit Verfügung und Beschluss vom 23.07.2004 - 7 Ca 2843/03 - (Bl. 158 f d.A.) half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Beschwerdegericht vor.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.07.2004 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in den Berufungsbeantwortungen vom 02.08.2004 und vom 28.07.2004 (Bl. 162 ff. und Bl. 170 ff. d.A.) den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.07.2004 gegen die Beschwerde des Klägers.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auch in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG und des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Beschluss de Arbeitsgerichts vom 08.07.2004 - 7 Ca 2843/03 - (Bl. 139 ff.) - Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.
Die in den §§ 42 Abs. 2 und 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die (erfolgreiche) Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit sind vorliegend nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht ist insoweit von den einschlägigen Normen und Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat diese (auch) zutreffend angewendet. Das Ergebnis der vom Beschwerdegericht eigenständig durchgeführten Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt es nicht, den Ablehnungsantrag des Klägers anders zu beurteilen als dies im Beschluss vom 08.07.2004 - 7 Ca 2843/03 - geschehen ist. Das Beschwerdegericht folgt den Gründen des Beschlusses vom 08.07.2004 - 7 Ca 2843/03 - und stellt dies hiermit - ausdrücklich bezugnehmend - in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG und des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO fest.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Sachverständige mit den Aussagen, die im zweiten Teil seiner "zusammenfassenden Beurteilung" (Gutachten Ziffer 3., dort S. 8 f.) enthalten sind, durchaus noch im Rahmen des ihm gestellten Beweisthemas (- Bestand am 07.11.2003 die berechtigte Prognose, dass sich auch in Zukunft krankheitsbedingte Fehlzeiten, wie sie in der Vergangenheit in den Jahren 1988 bis 2003 aufgetreten sind, wiederholen werden? -) bewegt. Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit sind in einem Kündigungsschutzprozess, wie ihn die Parteien erstinstanzlich - 7 Ca 2843/03 - führen, insoweit bedeutsam, als sie die Gefahr künftiger Erkrankungen indizieren können, wenn dem nicht die objektiven Verhältnisse bei Zugang der Kündigung entgegen stehen. Treten - wie im Falle des Klägers - während eines aussagekräftigen Zeitraumes jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, dann sprechen diese für ein entsprechendes künftiges Erscheinungsbild. Je nach Sachlage kann sich dann im Prozess die Frage stellen, aufgrund welcher konkreten Umstände sich (gleichwohl) das künftige (Fehlzeiten-)Erscheinungsbild ändern sollte.
Dass sich der Sachverständige zu dieser Frage (auch) gestützt auf seine ärztliche Erfahrung geäußert hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Eine Einschränkung dahingehend, dass es dem Sachverständigen verwehrt wäre, die ihm gestellte Beweisfrage (auch) gestützt auf seine ärztliche Erfahrung zu beantworten, lässt sich dem Beweisbeschluss vom 12.02.2004 - 7 Ca 2843/03 - nicht entnehmen. Es ist nicht evident ausgeschlossen, dass bei - wie hier dem Sachverständigen abverlangten - prognostischen Aussagen (- war eine Prognose berechtigt? -) auch empirisches Wissen eine mögliche Erkenntnisquelle der Arbeitsmedizin ist. Hiernach ist ein Grund, der in den Augen eines vernünftigen Menschen Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen aufkommen lassen könnte, zu verneinen.
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens war mit einem Bruchteil (etwa 1/4) des Wertes der Hauptsache zu bemessen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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